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   VG Oldenburg, 06.06.2003 - 6 A 1705/01   

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VG Oldenburg, 06.06.2003 - 6 A 1705/01 (https://dejure.org/2003,26766)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 06.06.2003 - 6 A 1705/01 (https://dejure.org/2003,26766)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2003 - 6 A 1705/01 (https://dejure.org/2003,26766)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.06.2003 - 6 A 1705/01
    Mit den Beihilfevorschriften sollten in typisierender und generalisierender Weise die dem Beamten im Krankheitsfall typischerweise entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen ausgeglichen werden, so dass es sich im Rahmen der Fürsorge des Dienstherrn hält, wenn er hinsichtlich der kieferorthopädischen Maßnahmen bei der Beihilfefähigkeit eine Altersgrenze eingeführt hat (vgl. BVerwG NVwZ 2001, 685 zur Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften).
  • LSG Niedersachsen, 21.11.2001 - L 4 KR 208/00

    Erforderlichkeit einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.06.2003 - 6 A 1705/01
    Daher wird der Kläger nicht anders behandelt, als wenn er als Angestellter in einem allgemeinen Krankenversicherungssystem versichert wäre (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2001 - L 4 KR 208/00 - zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04

    Beihilfefähigkeit: kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenem nur bei

    Dem grundsätzlichen Leistungsausschluss für kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen liegt - wie ausgeführt - die Erwägung zugrunde, dass mit einer kieferorthopädischen Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll und solche Maßnahmen bei Erwachsenen überwiegend aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, zitiert nach juris; VG Oldenburg, Urt. v. 6. Juni 2003 - 6 A 1705/01 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 30. Oktober 2007 - 2 K 1098/07 -, zitiert nach juris).
  • VG Düsseldorf, 30.10.2007 - 2 K 1098/07

    Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Juni 2003 - 6 A 1705/01 -, juris, und VG Sigmaringen, Urteil vom 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 der Beihilfevorschriften des Bundes; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997, a.a.O., zu der entsprechenden Beschränkung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • VG Hannover, 24.03.2011 - 13 A 5395/10

    § 120 NBG i.V.m. § 87c NBG a.F. als gesetzliche Grundlagen der Beihilfe in

    Zu den Krankheitsbildern, bei denen eine schwere Kieferanomalie vorliegt, zählen zum einen angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer wie das Crouzon-Syndrom, das Treacher-Collins-Syndrom, das Goldenhar-Syndrom, das Binder-Syndrom, das Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind, zum anderen verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die durch Unfälle verursacht wurden und die nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen behandelbar sind, sowie skelettale Kieferfehlstellungen wie Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses bzw. tiefen Bisses, ausgeprägt skelettal bedingte Unterschiede der Zahnbogen- oder Kieferbreite (VG Bayreuth, a.a.O., unter Berufung auf Köhnen/Schröder, Beihilfevorschriften, A II § 6 BhV und Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 6 Anm. 5 zu § 6 Nr. 1; vgl. zur Frage einer schweren Kieferanomalie auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 2 K 1098/07 - VG Oldenburg, Urt. v. 06.06.2003 - 6 A 1705/01 -, zit. jeweils n. juris).
  • VG Hannover, 03.11.2009 - 3 A 2970/09
    Zu den Krankheitsbildern, bei denen eine schwere Kieferanomalie vorliegt, zählen zum einen angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer wie das Crouzon-Syndrom, das Treacher-Collins-Syndrom, das Goldenhar-Syndrom, das Binder-Syndrom, das Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind, zum anderen verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die durch Unfälle verursacht wurden und die nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen behandelbar sind, sowie skelettale Kieferfehlstellungen wie Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses bzw. tiefen Bisses, ausgeprägt skelettal bedingte Unterschiede der Zahnbogen- oder Kieferbreite (VG Bayreuth, a.a.O., unter Berufung auf Köhnen/Schröder, Beihilfevorschriften, A II § 6 BhV und Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 6 Anm. 5 zu § 6 Nr. 1; vgl. zur Frage einer schweren Kieferanomalie auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 2 K 1098/07 - VG Oldenburg, Urt. v. 06.06.2003 - 6 A 1705/01 -, zit. jeweils n. juris).
  • VG Hannover, 03.11.2009 - 13 A 2970/09

    Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen

    Zu den Krankheitsbildern, bei denen eine schwere Kieferanomalie vorliegt, zählen zum einen angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer wie das Crouzon-Syndrom, das Treacher-Collins-Syndrom, das Goldenhar-Syndrom, das Binder-Syndrom, das Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind, zum anderen verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die durch Unfälle verursacht wurden und die nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen behandelbar sind, sowie skelettale Kieferfehlstellungen wie Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses bzw. tiefen Bisses, ausgeprägt skelettal bedingte Unterschiede der Zahnbogen- oder Kieferbreite (VG Bayreuth, a.a.O., unter Berufung auf Köhnen/Schröder, Beihilfevorschriften, A II § 6 BhV und Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 6 Anm. 5 zu § 6 Nr. 1; vgl. zur Frage einer schweren Kieferanomalie auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 2 K 1098/07 - VG Oldenburg, Urt. v. 06.06.2003 - 6 A 1705/01 -, zit. jeweils n. juris).
  • VG Saarlouis, 06.05.2008 - 3 K 2013/07

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung

    aus der einschlägigen Rechtsprechung u.a. Urteile der Kammer vom 23.11.2000 - 3 K 140/00 - und vom 24.02.2006 - 3 K 260/05 - (beide zu § 9 Abs. 3 Saarl. BhVO); VG Ansbach, Urteil vom 06.06.2000 - AN 19 K 99.01557 - (juris); VG Sigmaringen, Urteil vom 06.09.2001 - 6 K 735/00 - (juris); VG Oldenburg, Urteil vom 06.06.2003 - 6 A 1705/01 - (juris); VG Bayreuth, Urteil vom 18.07.2003 - B 5 K 02.597 - (juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - 2 K 1098/07 - (juris); ähnlich Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 3 (6).
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